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Besprühen der Straße stellt Sondernutzung dar

Besprühen der Straße stellt Sondernutzung dar Göttingenpost

Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Göttingen darauf hin, dass auch neue Werbeformen - wie zum Beispiel die sog. "Sprühschablonenwerbung" - eine genehmigungspflichtige Sondernutzung öffentlicher Flächen darstellen.
Bei der der "Sprühschablonenwerbung" werden mittels Schablone und Sprühfarbe Texte oder Grafiken auf das Straßenpflaster aufgebracht.
Unabhängig vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis stellt diese Werbeform vor allem eine Verunreinigung der Straße dar, welche zusätzlich mit Beseitigungspflichten geahndet werden kann. Das heißt, dass die Verursacher - neben einer Ahndung der ungenehmigten Nutzung als Ordnungswidrigkeit - auch mit einer seitens der Stadt Göttingen auferlegten Reinigungspflicht der betroffenen öffentlichen Flächen rechnen müssen.
Diese Werbeform ist in der jüngsten Vergangenheit bereits mehrfach in Göttingen aufgetreten - zuletzt sehr massiv im Bereich der Göttinger Fußgängerzone. Die Verursacher handeln ggfs. in dem Glauben, dass dies ein zulässiger Gebrauch der Straße sei, da durch die Farbe ja niemand behindert werde.
Die Bauverwaltung der Stadt Göttingen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich immer dann, wenn eine Nutzung der Straße zu anderen als verkehrlichen Zwecken erfolgt, eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die oben genannte Werbeform der Sprühschablonenwerbung.
Weitere Informationen können im Neuen Rathaus beim Fachdienst Bauverwaltung eingeholt werden.

Quelle: Stadt Göttingen

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